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Maschinenrichtlinie CE Kennzeichnung - Dokumentation Teil 6

  • Sie ist in allen Teilen verbindlich.
  • Sie hat in jedem Mitgliedsstaat eine unmittelbare Rechtswirkung.
  • Sie verdrängt entgegenstehendes nationales Recht.
  • Sie hat keine unmittelbare Rechtswirkung.
  • Sie gilt für alle Mitgliedsstaaten.
  • Sie muss in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Er regelt Einzelfälle.
  • Er ist verbindlich für den Adressaten.
  • Eine mittelbare Wirkung auf andere ist möglich.
  • Sie ist eine unverbindliche Rechtsquelle.

Die Mindestinhalte einer Betriebsanleitung ergeben sich aus den Anforderungen der für das Produkt relevanten Richtlinien und Normen. Der Hersteller muss dem Käufer einer Maschine neben der Betriebsanleitung gegebenenfalls noch alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die zur sicheren Nutzung des Produktes erforderlich sind.

  1. Allgemeines
  2. Sicherheit (grundlegende Anforderungen)
  3. Technische Daten
  4. Aufbau und Funktion
  5. Transport, Verpackung und Lagerung
  6. Installation/Erstinbetriebnahme
  7. Bedienung/Betrieb
  8. Instandhaltung (Wartung)
  9. Störungen
  10. Ersatzteile (Ersatzteilliste)
  11. Außerbetriebnahme/Demontage/Entsorgung
  12. Stichwortverzeichnis/Glossar
  13. Anhang

Neu ist, dass die Betriebsanleitung auch die Konformitätserklärung oder deren Inhalt enthalten muss (jedoch ohne Unterschrift und Seriennummer).

ln der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sie ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit sowie Gesundheit von Personen mit anderen Teilen zu einer vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Gemäß Maschinenrichtlinie ist ausschließlich die Montage zu beschreiben.

Durch die Verkettung von Einzelkomponenten zu einer Anlage entstehen neue Gegebenheiten und Risiken, die dokumentiert werden müssen. Hierzu dient der DIN Fachbericht 146. Er stellt einen Leitfaden für die Zusammenfassung von Informationen aus Betriebsanleitungen von Komponenten dar.

Der DIN-Fachbericht 146 richtet sich an:

  • Hersteller von Anlagen, technische Redakteure und sonstige Personen, die mit der Organisation/Erstellung einer Betriebsanleitung beauftragt sind.
  • Nationale Bevollmächtigte des Anlagenbauers des Landes, in dem die Anlage aufgebaut wird.
  • Hersteller und Betreiber als Hilfsmittel bei Vertragsverhandlungen.

Zum Erstellen einer Gesamt-Betriebsanleitung gemäß DIN Fachbericht 146 ausführen sind folgende Punkte auszuführen:

  1. Der Integrationsgrad ist von der Qualifikation des Personals abhängig.
  2. Die Dokumentationsstruktur muss in Form eines Gesamtinhaltsverzeichnisses veröffentlicht werden.
  3. Abweichungen der Anlagen-Dokumentation gegenüber der Komponenten-Dokumentation müssen gekennzeichnet werden.
  4. Eine Liste der Dokumentationen von Komponenten muss erstellt werden.
  5. Sämtliche Anlagekomponenten und sind zu beschreiben.
  6. Sämtliche Schutzeinrichtungen der Anlage müssen beschrieben werden.
  7. Ein übergreifendes Sicherheitskonzept muss entwickelt werden.
  8. Eine Liste mit allen Stellteilen und Anzeigen muss erstellt werden.
  9. Ein übergreifender Wartungs- u. Inspektionsplan muss aufgestellt werden.

Die Betriebsanleitung ist in der Originalsprache des Herstellerlandes zu verfassen und in die Amtssprachen des Verwenderlandes zu übersetzen.

Die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch das vom Hersteller beauftragte Fachpersonal bestimmt ist, ist in einer Sprache der Gemeinschaft, die von diesem Fachpersonal verstanden wird, zu verfassen.

Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der EG zu verfassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird.

Die Risikobeurteilung bzw. Technische Dokumentation sind in der Amtssprache der EG zu verfassen.

10 Jahre.

Maschinen Unvollständige Maschinen
allgemeine Beschreibung der Maschine
Übersetzung, Schaltpläne, Beschreibungen, die zum Verständnis der Funktionsweise erforderlich sind eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise
vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnisse, Bescheinigungen usw. vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnisse, Bescheinigungen usw.
Risikobeurteilung Risikobeurteilung
angewandte Normen und Angabe der von den Normen erfassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandte Normen und Angabe der von den Normen erfassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
technische Berichte, Prüfungsergebnisse von Versuchen technische Berichte, Prüfungsergebnisse von Versuchen
Betriebsanleitung Montageanleitung
wenn unvollständige Maschinen eingebaut wurden: Einbauerklärung und Montageanleitung

In dieser Internationalen Norm sind allgemeine Prinzipien und detaillierte Anforderungen an die Gestaltung und die Formulierung aller Arten von Anleitungen zusammengestellt, die für die Nutzer von Produkten wie zum Beispiel Industriemaschinen oder schlüsselfertigen Anlagen notwendig sind. Diese Norm richtet sich an alle Personen, die an der Erstellung von Anleitungen beteiligt sind. Wie z. B. Hersteller, technische Redakteure und Illustratoren, Softwareentwickler, und Übersetzer. Der Umfang der erforderlichen Dokumentation hängt von der Komplexität des bestimmten Produkts ab.

  • Niederspannungsrichtlinie
  • CENELEC Guide 32
  • EMV-Richtlinie
  • Batterierichtlinie
  • RoHS II
  • WEEE
  • Ökodesign-Richtlinie
  • Druckgeräterichtlinie
  • Outdoorrichtlinie
  • Betriebssicherheitsverordnung
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  • Zuletzt geändert: 14.11.2018 10:14
  • von Marvin Fligg