Maschinenrichtlinie CE Kennzeichnung - Wirtschaftsakteure Teil 2
Was versteht man unter einem Wirtschaftsakteur?
Ein Wirtschaftsakteur ist entweder ein Hersteller, ein Bevollmächtigter, ein Einführer bzw. Importeur, ein Händler oder ein Betreiber.
Welche Pflichten haben Wirtschaftsakteure?
Sie müssen:
- zur Abwendung von Risiken gemeinsam miteinander kooperieren.
- bei nicht konformen Geräten Korrekturmaßnahmen ergreifen oder diese zurücknehmen bzw. zur Rückgabe aufrufen.
- ausschließlich konforme Geräte auf dem Markt bereitstellen.
- Informationen 10 Jahre aufbewahren.
Was versteht man unter einem Hersteller?
Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die:
- eine Maschine konstruiert bzw. baut und für die Übereinstimmung mit der Richtlinie verantwortlich ist.
- Ebenfalls als Hersteller bezeichnet man eine natürliche oder juristische Person, die eine Maschine unter eigenem Namen/Warenzeichen oder für den Eigengebrauch in Verkehr bringt bzw. in Betrieb nimmt.
- als Händler oder Importeur eine Maschine vor der Erstinbetriebnahme verändert.
Wenn die Veränderung mit dem Hersteller abgesprochen und in seiner Risikobeurteilung berücksichtigt wurde, bleibt die CE-Kennzeichnung erhalten. Anderenfalls ist die CE-Kennzeichnung nicht mehr gültig. Die Konformitätsbewertung muss erneut durchgeführt werden und der Veränderer wird zum Hersteller. Es gibt genau einen Hersteller je Maschine.
Welche Pflichten hat ein Hersteller?
- ausschließlich Geräte in Verkehr bringt, die nach den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I „Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel“ entworfen und hergestellt worden sind.
- die technischen Unterlagen erstellt hat und 10 Jahre aufbewahrt.
- ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat.
- eine EU-Konformitätserklärung abgegeben hat.
Wann gilt ein Einführer bzw. Importeur oder Händler als Hersteller?
Wenn er ein Gerät unter seinem eigenen Namen bzw. seiner Handelsmarke in Verkehr bringt. Oder er verändert ein Gerät, das sich bereits auf dem Markt befindet so sehr, dass die Konformität mit diesen Richtlinien gefährdet werden kann.
Welche Pflichten hat ein Bevollmächtigter?
Der Bevollmächtigte ist eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person. Er wird vom Hersteller schriftlich benannt und führt in seinem Namen die ihm vom Hersteller beauftragten Pflichten und Formalitäten aus. Diese umfassen mindestens:
- die Bereithaltung von EU-Konformitätserklärung und technischen Unterlagen für eine Dauer von 10 Jahren.
- die Bereithaltung aller Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität dienen.
Der Bevollmächtigte ist in der Lage, die technischen Dokumente auf Verlangen einer Marktaufsichtsbehörde vorzulegen.
Welche Pflichten hat ein Händler?
- ob am Gerät eine CE-Kennzeichnung angebracht ist.
- ob eine ggf. auch übersetzte EU-Konformitätserklärung vorliegt.
- ob eine Betriebsanleitung in der Landessprache des Betreibers bzw. Verwenders vorliegt.
- ob eine Gerätekennzeichnung vorhanden ist.
- ob die Herstellerangaben bzw. Kontaktdaten vollständig vorliegen.
Er hält die Lager- und Transportbedingungen ein.
Welche Pflichten hat ein Einführer bzw. Importeur?
Ein Einführer ist verpflichtet, ausschließlich konforme Geräte in den Verkehr zu bringen. Er gewährleistet, dass der Hersteller:
- ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat.
- die technischen Unterlagen vollständig erstellt hat.
- die EU-Konformitätserklärung abgegeben hat.
- eine Betriebsanleitung verfasst hat.
- die Bedingungen seiner Lagerung und seines Transportes die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anlage I der Maschinenrichtlinie „Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel“ nicht gefährden.
- nach Inverkehrbringen des Gerätes 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit hält und diesen auf Aufforderung die technischen Unterlagen vorlegen kann.