Maschinenrichtlinie CE Kennzeichnung - Grundlagen Teil 4.2
Welche Bestimmungen gelten hauptsächlich bei Gebrauchtmaschinen?
Für Hersteller:
das Produktsicherheitsgesetz und die Maschinenrichtlinie.
Für Arbeitgeber:
die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Wann werden bei Gebrauchtmaschinen die Maschinenrichtlinien angewendet?
Grundsätzlich findet die Maschinenrichtlinie keine Anwendung auf das lnverkehrbringen gebrauchter Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand. ln einigen Mitgliedstaaten unterliegt das lnverkehrbringen gebrauchter Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand besonderen einzelstaatlichen Vorschriften. Die Maschinenrichtlinie muss angewendet werden bei Neumaschinen und bei Maschinen, die wesentlich verändert wurden. Hinzu kommen Maschinen, die von außen in die EU importiert werden. Bei diesen ist es unerheblich, ob es sich neue Maschinen oder Gebrauchtmaschinen handelt.
Welche Schritte sind bei Gebrauchtmaschinenprojekten auszuführen?
- Es muss ein Projektjournal angelegt werden, in dem alle Informationen zu einem Gebrauchtmaschinenprojekt gesammelt werden.
- Es muss festgestellt werden, woher die Gebrauchtmaschine kommt (EU/Nicht-EU), wer der Hersteller ist, wohin sie geliefert wird (Deutschland/EU/Nicht-EU).
- Es muss festgestellt werden, ob und wie die Gebrauchtmaschine gekennzeichnet ist (CE/kein CE) und welche Dokumente beiliegen (Betriebs- /Montageanleitung, EG-Konformitäts-/Einbau-/Herstellererklärung).Das Baujahr muss beachtet werden.
- Die Sicherheit muss abgeschätzt und der Unterschied (das Delta) zum „Stand der Technik„ bestimmt werden.
- Der technische Änderungsbedarf muss definiert werden.
- Die Abschätzung “wesentliche Veränderung“ muss durchgeführt und protokolliert werden.
- Die rechtlichen Anforderungen müssen protokolliert werden.
- Die Lasten-/Pflichtenhefte sind mit dem Kunden abzustimmen und zusätzliche betreiberseitige Anforderungen müssen beachtet werden.
- Die Wirtschaftlichkeit muss geprüft werden.
- Die Entscheidung über die Projektannahme muss getroffen und die Ressourcen müssen geplant werden.
- Das Angebot wird an den Kunden bzw. die interne Kostenstelle weitergegeben.
- Die erforderlichen Arbeiten müssen an der Maschine vorgenommen werden.
- lnverkehrbringen in der EU gemäß Machinenrichtlinie:
- Nach einer „wesentlichen Veränderung“, erstmaligem lnverkehrbringen in der EU durch Import oder bei Neumaschinen sind notwendig: Risikobeurteilung, Betriebsanleitung, Übersetzungen, technische Unterlagen , EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
- Auf dem Markt bereitstellen gemäß Produktsicherheitsgesetz:
- Sichere Gebrauchtmaschinen können wiederverwendet werden. Anzupassen sind: die Risikobeurteilung und Betriebsanleitung sowie Übersetzungen. Die „Neuerungen“ müssen dokumentiert werden. Der Hersteller, die EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bleiben unangetastet. Gegebenenfalls kann von SIG eine „freiwillige“ Konformitätserklärunggemäß DIN EN ISO 17050 ausgestellt werden.
- Export außerhalb der EU
- Die Gebrauchtmaschine muss sicher sein. Dazu gehört auch eine zielgruppenorientierte Betriebsanleitung. Die Formalismen der EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung haben keine Bedeutung. Sie können aber Teil des Kaufvertrages sein. Die rechtlichen Anforderungen des Verwenderlandes müssen eingehalten werden.
- Die Produktbeobachtungspflicht muss im Rahmen des Möglichen durchgeführt werden. Die Kunden werden über sicherheitstechnische Verbesserungen informiert. Das Safety-Team schätzt ein, wie groß das aktuelle Differenz (das Delta) zum „Stand der Technik“ ist, und schlägt Maßnahmen vor. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten: Der Kunde wird informiert und erhält ein Nachrüstangebot bzw. verpflichtet sich zur Nachrüstung oder die Maschine wird vom Markt genommen.
- Das gewonnene Know-how aus der Bewertung und Überholung der Gebrauchtmaschinen wird in die Entwicklung von Neukonstruktionen eingebracht.
- Der „Stand der Technik„ ihrer Komponenten muss mit den Zulieferern der neuen Maschinenkomponenten abgestimmt bzw. besprochen werden.
Was passiert, wenn eine gebrauchte Maschine weder CE-Kennzeichnung noch EG-Konformitätserklärung besitzt?
Sollte eine nach 1995 in der EU in Verkehr gebrachte Maschine keine CE- Kennzeichnung und keine EG-Konformitätserklärung besitzen, kann diese nicht einfach nachträglich ausgestellt werden.
ln der EU muss jeder Maschine eine Betriebsanleitung in der/den jeweiligen Landessprache/n des Verwenders beiliegen.
Wer ist für die Anfertigung der Betriebsanleitung zuständig?
Gemäß Maschinenrichtlinie ist der Hersteller dafür zuständig. Gemäß ProdSG ist der Bereitsteller dafür zuständig. Außerhalb der EU muss in Einzelfällen die Sprache der Dokumentation vertraglich geregelt werden.