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Maschinenrichtlinie CE Kennzeichnung - Grundlagen Teil 4.1

  1. die rechtlichen Grundlagen wie z. B. das Produktsicherheitsrecht kennen. Und die Zusammenhänge des EU-Harmonisierungskonzeptes verstehen.
  2. die Anwendung der Rechtsvorschriften prüfen, das heißt, die Produktangaben definieren, eine Vorauswahl festlegen und die Anwendungs- und Ausschlussbereiche genau prüfen.
  3. die Sicherheitsanforderungen erfüllen. Das heißt, Normen und technische Spezifikationen recherchieren, eine Risikobeurteilung durchführen, technische Sicherheitsmaßnahmen realisieren und die Benutzerinformationen wie z. B. die Bedienungsanleitung sowie technische Dokumentation erstellen.
  4. die Rechtskonformität des Produktes nachweisen. Zu diesem Zweck gilt es:
    • die Produktklasse zu ermitteln.
    • ein Bewertungsverfahren durchzuführen.
    • eine Konformitätserklärung auszustellen
    • eine CE-Kennzeichnung anzubringen.
  5. die Produktsicherheit organisieren. Dazu werden alle bisherigen CE-Maßnahmen erfasst und zukünftige entwickelt.
  • - Eine Maschine besteht aus mehreren verbundenen Teilen, von denen sich mindestens eines bewegen kann. Der Verbund der Teile muss für eine Anwendung konzipiert sein. Ein Antrieb (elektrisch, pneumatisch etc.) muss vorhanden oder vorgesehen sein. Dieser Antrieb darf nicht menschlicher oder tierischer Natur sein.
  • Zusätzlich fallen unter die Maschinenrichtlinie Maschinen, die erst funktionieren, wenn sie in Gebäude oder Fahrzeuge eingebaut werden, wie z. B. Seilwinden an Geländewagen, automatische Rolltore und angetriebene Drehtüren.
  • Hinzu kommen Maschinen ohne Antrieb wie Motorprüfstand, eine Maschine mit Traktor als Antriebsquelle oder Maschinen ohne Anschlusselemente (Stecker, Rohrleitungen etc.).
  • Mehrere Maschinen oder unvollständige Maschinen können zu einer Anlage zusammengefasst werden. Diese Anlagenkomponenten müssen zusammenwirken. Das heißt, sie haben eine gemeinsame Steuerung und sind verkettet.
  • Handbetätigte Maschinen zum Heben von Lasten wie z. B. Flaschenzüge oder Wagenheber.

Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern. Bei der Vorrichtung darf es sich nicht um ein Werkzeug handeln.

Ausfälle und/oder Fehlfunktionen gefährden die Sicherheit von Personen. Um diese zu schützen, gibt es Sicherheitsbauteile. Ein Sicherheitsbauteil gewährleistet eine Sicherheitsfunktion und wird gesondert in Verkehr gebracht. Für das Funktionieren der Maschine ist das Sicherheitsbauteil nicht erforderlich. Oder es ist durch die üblichen Bauteile ersetzbar, die das Funktionieren der Maschine gewährleisten.

Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Bauteile oder Ausrüstungsteile. Sie ermöglichen das Ergreifen der Last und sind zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht. Oder sie sind dazu bestimmt, ein integraler Bestandteil der Last zu werden. Anschlagmittel wie z. B. Seile, Ketten, Hebebänder, Hebegurtschlingen und ihre Bestandteile gelten auch als Lastaufnahmemittel. Lastaufnahmemittel werden gesondert in Verkehr gebracht.

Unter einer abnehmbaren Gelenkwelle versteht man ein abnehmbares Bauteil, das die Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine herstellt. Sie verbindet die ersten Festlager beider Maschinen. Wird die abnehmbare Gelenkwelle mit Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen.

Eine Komponente ist für keine spezifische Anwendung, sondern für den Einbau vorgesehen. Komponenten, aus denen Maschinen bestehen, fallen nicht unter die Richtlinie. Zu Komponenten zählen z. B. Dichtungen, Kugellager, elastische Kupplungen, Hydraulikzylinder und angeflanschte Getriebe. Sie gehören nicht zu den unvollständigen Maschinen.

Damit eine Maschine als unvollständig bezeichnet werden kann, muss sie drei Bedingungen erfüllen:

  1. Es handelt sich um eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet.
  2. Sie kann für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen.
  3. Sie ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden.

Bei einer unvollständigen Maschine müssen nicht alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden. Bei einer unvollständigen Maschine sind statt einer Betriebsanleitung und Konformitätserklärung lediglich eine Montageanleitung und Einbauerklärung erforderlich. Die unvollständige Maschine wird nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.

Für Sicherheitsbauteile als Ersatzteile, Jahrmarktgeräte, Maschinen für nukleare Verwendungen, Waffen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, für sportliche Wettbewerbe bestimmte Fahrzeuge, Luft-, Wasser-, Schienenfahrzeuge, Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen, Maschinen für militärische Zwecke, Maschinen für Forschungszwecke, Schachtförderanlagen, Beförderungsmittel für Darsteller bei künstlerischen Vorführungen, elektrische Hochspannungsausrüstungen, Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren.

Ja.

Haushaltsgeräte für den privaten Gebrauch, informationstechnische Geräte (Computer, Monitore, Scanner, etc.), Audio- und Videogeräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschalt- und Steuergeräte, Elektromotoren.

Bei jeder Veränderung einer Maschine muss festgestellt werden, unter welche Rechtsvorschriften der Umbau fällt. Dabei ist die Einschätzung entscheidend, ob der Umbau wesentlich ist. Eine „wesentliche Veränderung“ liegt vor, wenn die neuen Gefährdungen oder Risiken nicht mit einfachen Schutzeinrichtungen eliminiert oder ausreichend minimiert werden können. Das Interpretationspapier des BMAS (s. Abb.) stellt eine Entscheidungshilfe dar, ob eine veränderte Maschine als neue Maschine angesehen werden kann. Bei wesentlicher Veränderung muss der Hersteller eine erneute Konformitätsbewertung durchführen. Das Vorgehen ist wie bei einer neuen Maschine.

  1. Die Veränderung muss protokolliert werden.
  2. Man geht die Entscheidungsschritte gemäß des Interpretationspapiers des BMAS „Wesentliche Veränderung“ durch.
  3. Die durch Schritt 2. gewonnenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen müssen protokolliert werden.
  4. Gegebenenfalls müssen erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden.

Die Maschinenrichtlinie findet keine Anwendung auf das lnverkehrbringen gebrauchter Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand. Aber: Sie gilt für gebrauchte Maschinen, die so wesentlich umgebaut oder wiederaufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können. Liegt eine wesentliche Veränderung vor, muss die neue Maschine gemäß Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden. Liegt keine wesentliche Veränderung vor, wird die Maschine wieder gemäß Produktsicherheitsgesetz auf dem Markt bereitgestellt. Wird die sie als Arbeitsmittel eingesetzt, gilt zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung.

  1. Wenn Bauteile der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und gleichem Sicherheitsniveau ausgetauscht wurden.
  2. Wenn Schutzeinrichtungen eingebaut wurden, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen.
  1. Wenn erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, das heißt, wenn die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart modifiziert wurde.
  2. Wenn die Risikobewertung ergibt, dass die Art der Gefahr, die von der Maschine ursprünglich ausging, sich geändert und das Risiko zugenommen hat.
  1. Typ-A-Normen: Hierbei handelt es sich um Sicherheitsgrundnormen. Sie behandeln Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die auf Maschinen angewandt werden können.
  2. Typ-B-Normen: Diese Sicherheitsfachgrundnormen behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von Schutzeinrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Hierbei unterscheidet man Typ-B1-Normen für bestimmte Sicherheitsaspekte (z. B. Sicherheitsabstände, Oberflächentemperatur, Lärm) und Typ-B2-Normen für Schutzeinrichtungen (z. B. Zweihandschaltungen, Verriegelungseinrichtungen, druckempfindliche Schutzeinrichtungen, trennende Schutzeinrichtungen)
  3. Typ-C-Normen: Maschinensicherheitsnormen behandeln detaillierte Sicherheitsanforderungen an eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen.

Das Inverkehrbringen einer neuen Maschine innerhalb Deutschlands kann auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden:

  1. Durch Überlassung: Der Hersteller liefert an einen Händler, der diese auf dem Markt bereitstellt. Liefert der Hersteller direkt an den Betreiber, wird die Maschine auf dem Markt bereitgestellt.
  2. Durch mehrstufiges Inverkehrbringen: Der Hersteller liefert an den Großhändler, dieser liefert an den Zwischenhändler und dieser weiter an den Einzelhändler – ohne dass die Maschine in Betrieb genommen wird.
  3. Durch Überlassung vom Hersteller zum Quasi-Hersteller: Als Quasihersteller wird derjenige bezeichnet, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Die Maschine wird erst dann erstmalig auf dem Markt bereitgestellt bzw. in Verkehr gebracht, wenn der Quasi-Hersteller sie an ein Handelsunternehmen oder einen Betreiber liefert. Gleiches gilt, wenn eine Maschine von Subunternehmern (verlängerte Werkbank) unter der Kontrolle des Herstellers hergestellt wird.Die Maschine wird erst dann erstmalig auf dem Markt bereitgestellt, wenn der Hersteller sie an ein Handelsunternehmen oder einen Betreiber liefert.
  4. Durch Eigennutzung: Wenn der Hersteller die Maschine zur Eigennutzung fertigt.
  5. Durch Einfuhr aus einem Drittstaat: Wird eine Maschine durch ein deutsches Handelsunternehmen in die EU importiert, gilt dieses im Rechtssinne als Einführer. Die Maschine wird mit Verlassen des Zolllagers erstmalig auf dem Markt bereitgestellt.
  6. Durch Einfuhr aus einem EU-Mitgliedsstaat: Überlässt ein Hersteller innerhalb des EWR eine neue Maschine einem deutschen Handelsunternehmen oder einem deutschen Betreiber, liegt zum Zeitpunkt des Überlassens eine erstmalige Bereitstellung auf dem Markt vor.
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  • Zuletzt geändert: 16.10.2017 18:13
  • von Marvin Fligg